Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was Webseitenbetreiber jetzt wissen müssen

Ab dem 28. Juni 2025 gilt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet viele Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten – darunter auch viele Webseitenbetreiber. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Nutzung von Technologie und digitalen Angeboten zu ermöglichen.

Wer ist betroffen?

Das Gesetz gilt für Hersteller, Händler und Anbieter verschiedener Produkte und Dienstleistungen, insbesondere wenn diese digital angeboten werden. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Für Produkte gilt diese Ausnahme jedoch nicht.

Relevanz für Webseitenbetreiber

Besonders für Betreiber von Online-Shops, Buchungsplattformen und anderen digitalen Dienstleistungen ist das Gesetz von Bedeutung. Wenn eine Website für den elektronischen Geschäftsverkehr genutzt wird, muss sie barrierefrei zugänglich sein. Dies bedeutet unter anderem:

  • ZKlare Struktur und Navigation, die per Tastatur bedienbar ist
  • ZAlternativtexte für Bilder und Medieninhalte
  • ZGuter Kontrast zwischen Text und Hintergrund
  • ZKompatibilität mit Screenreadern
  • ZUntertitelung von Videos

Die Anforderungen orientieren sich an internationalen Standards wie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?

Unternehmen, die den Vorgaben nicht nachkommen, riskieren Bußgelder und rechtliche Sanktionen. Zudem könnte ein mangelndes barrierefreies Angebot zu Wettbewerbsnachteilen führen, da Kunden möglicherweise auf barrierefreie Alternativen ausweichen.

Wer frühzeitig handelt, kann nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern auch eine breitere Nutzergruppe ansprechen und die Nutzererfahrung insgesamt verbessern.

Weitere Informationen zum BFSG gibt es bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit:

Quelle: Bundesfachstelle Barrierefreiheit